Allgemeine Geschäftsbedingungen der RELO GmbH Verdichter
Stand September 2023
- Anwendungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung zwischen der RELO GmbH Verdichter
(nachfolgend: Lieferer) und:
- a) einem Unternehmen (§ 14 BGB), das bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt;
- b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
(nachfolgend jeweils Besteller).
- Allen Lieferungen und Leistungen des Lieferers liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme oder
Lieferung nicht Vertragsinhalt.
- Die Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden
und insbesondere auch für sämtliche mit dem Lieferer im Online-Geschäftsverkehr (im Webshop)
geschlossenen Verträgen.
- Vertragsschluss
- Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der auf die Bestellung folgenden
Auftragsbestätigung des Lieferers und dessen Inhalt zustande bzw. bei sofortiger Ausführung des
Auftrags mit der Auslieferung der bestellten Ware.
- Die Darstellungen der Waren des Lieferers in seinem Webshop stellen keine rechtlich bindenden
Angebote dar, sondern einen unverbindlichen Warenkatalog bzw. ein unverbindliches Inserat. Sie
werden nicht stillschweigend Gegenstand des Vertrages.
- Der Bestellvorgang über den Webshop des Lieferers umfasst insgesamt vier Schritte. Im ersten
Schritt gibt der Besteller seine Kundendaten, die Rechnungsanschrift und eine ggf. abweichende
Lieferanschrift an. Im zweiten Schritt wählt der Besteller die gewünschte Ware aus. Im dritten
Schritt wählt der Besteller die Zahlungsmethode. Im letzten Schritt hat der Besteller die Möglichkeit, sämtliche Angaben (z.B. Name, Anschrift, Zahlungsweise, bestellte Artikel) noch einmal zu
überprüfen und ggf. zu korrigieren, bevor er die Bestellung durch einen Mausklick auf „JETZT
KAUFEN“ an den Lieferer absendet und damit ein rechtlich verbindliches Angebot abgibt.
- Die Bestätigung des Zugangs der vorgenannten Bestellung nach Ziff. 3 erfolgt per E-Mail unmittelbar nach deren Eingang bei dem Lieferer. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar. Der Lieferer ist berechtigt Bestellungen des Bestellers innerhalb von 14 Tagen nach
ihrem Zugang annehmen. Ein Vertrag kommt erst durch Versand einer Annahmeerklärung in einer
gesonderten E-Mail, Lieferung der bestellten Ware oder deren Übergabe zustande. Es kommt
maßgeblich auf den Zugang beim Besteller an. Schweigen auf Angebote des Bestellers stellt keine
Annahme dar.
- Nach Erteilung der Annahmeerklärung durch den Lieferer ist eine Lösung des Bestellers vom Vertrag vorbehaltlich abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen ausgeschlossen.
- Hat der Besteller Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser
unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.
- Der Lieferer darf die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch speichern und
verarbeiten. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung für Direktwerbung verwendet, sofern der Besteller dem nicht widerspricht.
- Bei Vereinbarung eines Rahmenliefervertrages kommt der Kaufvertrag zwischen Besteller und
Lieferer erst mit der auf den Einzelabruf folgenden Annahmebestätigung oder Lieferung zustande.
III. Warenbeschreibung
- Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der
Lieferer berechtigt, die Ware entsprechend dem jeweils aktuellsten Herstellerdatenblatt zu liefern,
soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ebenso
sind handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Besteller ist verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse
ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.
- Angaben über die vom Lieferer vertriebenen Waren (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen
und Abbildungen), insbesondere in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Beschreibungen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Dokumenten sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird und stellen in jedem Fall keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Lieferers dar.
- Muster der vom Lieferer vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten.
- Rahmen- bzw. Abrufaufträge
- Rahmen- bzw. Abrufaufträge, bei denen der Besteller eine bestimmte Warenmenge bestellt, die
in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit
gesonderter Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Der
Rahmen- bzw. Abrufauftrag hat, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine maximale Laufzeit von
sechs Monaten. Am Ende der Laufzeit können Restbestände ausgeliefert werden.
- Bei Rahmen- bzw. Abrufaufträgen hat der Abruf der einzelnen Lieferungen spätestens 8 Wochen
vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Besteller zu erfolgen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, die Ware nach Ablauf des gewünschten Lierferdatums
zu liefern, und in Rechnung zu stellen und Ersatz für Mehraufwendungen zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten und, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz statt der
Leistung zu verlangen. Werden die Abruftermine vom Besteller nicht eingehalten, behält der Lieferant sich eine Preisänderung auf den Zeitpunkt des Abrufs vor.
- Preis und Zahlung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die
Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk EXW
Incoterms 2020 ®, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, bei Exportlieferungen ferner Zoll sowie Gebühren und
andere öffentliche Abgaben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage
der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug sofort proto- und spesenfrei
an den Lieferer zu leisten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
- Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Ware vom Lieferer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass der
Lieferer die Ware bzw. dazu benötigte Materialien und Leistungen nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Besteller
absehbar war, ist er berechtigt, die mit dem Besteller vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Ware
– auch teilweise – erst mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden soll.
Beträgt die Erhöhung des mit dem Besteller vereinbarten Kaufpreises mehr als 10%, kann dieser
innerhalb von einer Woche nach ihm gegenüber dazu erfolgter Mitteilung von dem geschlossenen
Vertrag zurücktreten.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Dies gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Kaufpreisforderung beruht.
- Bei Bestellungen unter einem Netto-Warenwert von EUR 50,00 wird dem Besteller ein Mindermengenzuschlag von EUR 20,00 berechnet. Im Übrigen schuldet der Käufer die Verpackungsund Transportkosten.
- Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, ist der Lieferer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Außerdem
ist der Lieferer zu weiteren Lieferungen aus laufenden Lieferverträgen nicht mehr verpflichtet.
- Der Lieferer ist berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen älteste Schuld anzu-
rechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Alle Rücksendungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Freigabe.
Bei Rücksendungen deren Rücksendungsgrund nicht die Fa. RELO GmbH zu vertreten hat
bzw. denen nicht ein Mangel der gelieferten Ware zu Grunde liegt, werden Wiedereinlagerungsgebühren, sowie die entstandenen Versandkosten der Fa. RELO, bei der Gutschrift in Abzug
gebracht. Die Wiedereinlagerungsgebühren betragen mindestens 15% des Nettowarenwertes,
jedoch mindestens 50,- €. Rücksendungen müssen frei Haus erfolgen.
- Bei Zahlungsverzug oder drohender Zahlungsunfähigkeit der Vermögensverhältnisse des
Bestellers kann der Lieferer nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen für noch
ausstehende Lieferungen aus einem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles
Barzahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts steht
dem Lieferer ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % des NettoWarenwertes zu, soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Nimmt der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Waren nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein. Zugleich kann der Lieferer ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges eine Aufwandspauschale für Lagerhaltungskosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 0,5 %
der Kaufpreissumme je angefangener Woche und ist auf 5 % der Kaufpreissumme begrenzt. Es
bleibt den Vertragsparteien unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit
der Nichtabnahme von Waren keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Bei Zahlungsverzug oder drohender Zahlungsunfähigkeit der Vermögensverhältnisse des Bestellers kann der Lieferer nach erfolgloser Setzung einer
Nachfrist von 14 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus einem laufenden Vertrag unter
Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle des Rücktritts steht dem Lieferer ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von
15 % des Netto-Warenwertes zu, soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Lieferungen erfolgen ab Werk des Lieferers – EXW (Incoterms® 2010 ex works).
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Lieferfristen und -termine
sind für den Lieferer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm
obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der
Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen
hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der
Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe
gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar
VII. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den
Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der
Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr mit Verzugseintritt auf ihn über.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem
Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers
die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
– auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er
den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer
zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Lieferer kann die dadurch entstandenen Kosten, Wertminderungen etc. bei
Gutschriften in Abzug bringen. Die Kosten bei Rückabwicklung werden vom Besteller getragen.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand herausverlangen,
wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
- Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung Ziffer VIII. 1. bis 5. nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland,
räumt der Besteller dem Lieferer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür
weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Besteller diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
- Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit im Nachfolgenden und vorbehaltlich der Regelungen in Abschnitt X. für Ansprüche aus
Gewährleistung sowie aus vertraglicher und deliktischer Haftung nichts anderes bestimmt ist:
Sachmängel
- Grundlage der Mängelhaftung des Lieferers ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit und Verwendung der Ware. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die Angaben zu Spezifikationen, Haltbarkeit und Verwendung der jeweiligen Herstellerdatenblätter. Die gelieferte Ware ist nur für die
vom jeweiligen Hersteller bzw. Lieferer in der jeweiligen Produktspezifikation bzw. im Herstellerdatenblatt empfohlenen bzw. freigegebenen Zwecke und Verwendungen (nachfolgend: „bestimmungsgemäße Verwendung“) vorgesehen. Benötigt der Besteller die Ware für andere Zwecke und
Verwendungen, muss er ihre spezielle Eignung – auch hinsichtlich Produktsicherheit – und ihre
Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Öffentliche Äußerungen,
Prospektbeschreibungen, oder Werbung zum Liefergegenstand und zu dessen
Verwendungszweck stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Beschaffenheit der
Ware ergibt sich grundsätzlich nur aus der Warenbeschreibung in der Auftragsbestätigung des
Lieferers. Unerhebliche oder branchenübliche Abweichungen und Toleranzen stellen keinen zur
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigenden Mangel der Ware dar. Der
Besteller ist verpflichtet, die Ware für deren Eignung und Verwendung für den vom Besteller
vorausgesetzten Vertragszweck in eigener Verantwortung zu prüfen.
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei
zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
- Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller die
Ware nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch
entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Der Lieferer ersetzt bei dem Verkauf einer neu
hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller
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geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt
der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die erforderlichen und angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus der Ware, soweit die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem
Verwendungszweck in einer anderen Sache verbaut oder an eine andere Sache angebracht
wurde. Erforderlich und angemessen im vorstehenden Sinne sind dabei solche notwendigen
Aufwendungen, die ein vernünftiger Dritter ebenfalls getätigt hätte, abzüglich Gewinn- und
Gemeinkosten; als Stundensatz für das Entfernen der mangelhaften und das Anbringen der
nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache ist daher allein der branchenübliche
Stundenlohn, der einem in beruflich abhängiger Stellung Tätigen zu zahlen wäre, maßgeblich.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz
oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernimmt der Lieferer nicht, es sei
denn, dies entspräche dem vertragsgemäßen Gebrauch. Der Besteller ist nicht berechtigt, für Ausund Einbaukosten einen Vorschuss zu verlangen.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers in der Lieferkette gegenüber dem Lieferer nach § 445a BGB
sind in den Grenzen des Abschnitt X. ausgeschlossen.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein
Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt
ansonsten ausgeschlossen.
- Weitere Ansprüche bestimmen sich im Übrigen ausschließlich nach Abschnitt X. 2 dieser Bedingungen.
- Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer
zu verantworten sind – sowie die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels beim
Besteller bei Vertragsschluss oder Abruf der Ware .
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für
die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferer, soweit dies nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,
dem Lieferer unverzüglich schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, Ort, Anzahl und Datum ihres Auftretens sowie der im einzelnen beanstandeten Waren
mit Produktions- und Lieferchargen Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so
muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen
und Mängelsymptome, Ort, Anzahl und Datum ihres Auftretens sowie der im einzelnen beanstandeten Waren mit Produktions- und Lieferchargen nach der Entdeckung gemacht werden; zur Erhaltung der Rechte des Lieferers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ergänzend gilt,
soweit gesetzlich zulässig, § 377 HGB.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das
Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich,
ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen
steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Abschnitt IX. 12 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt X. 2
für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:
– der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten
Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IX. 12 ermöglicht,
– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
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Gebrauchte Gegenstände
- Ein im Einzelfall mit dem Besteller ausgehandelter Kaufvertrag über gebrauchte Gegenstände erfolgt abweichend von Ziffer IX. 1. – 8. vorbehaltlich Abschnitt X. dieser AGB unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, auf die mindestens einer der Fälle aus Ziffer X. 2. Anwendung findet.
- Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
- Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Ausführung oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX. und X. 2.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- a) bei Vorsatz,
- b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
- e) im Rahmen einer Garantiezusage,
- f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Gesetz, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, zwingend gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt auf maximal
EUR 25.000,00. Wesentliche Vertragspflichten im vorstehenden Sinne sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, wie beispielsweise die mangelfreie Lieferung der Ware und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung des Lieferers ausgeschlossen.
- Verjährung
- Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten und zwar für Mängelgewährleistungsansprüche ab Ablieferung der Ware und im Übrigen ab
Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Bestellers von die den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners, sofern die Waren nicht entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind.
- Die unbeschränkte Haftung des Lieferers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und
für Produktfehler bleibt von Ziff. 1 unberührt. So gelten für die Haftung des Lieferers aus den in
Ziff. X 2. genannten Gründen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere
jene aus dem Produkthaftungsgesetz.
XII. Produkthaftung
- Der Besteller wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über
Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.
- Wird der Lieferer aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer –
warnung veranlasst, so wird der Besteller den Lieferer unterstützen und alle ihm zumutbaren, vom
Lieferer angeordneten Maßnahmen treffen. Der Besteller wird dem Lieferer hierzu alle Unterlagen
zur Produktion, Lieferung und Beanstandung der Ware zur Verfügung stellen. Der Besteller ist
verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
- Der Besteller wird den Lieferer unverzüglich schriftlich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der
Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.
XIII. Geistiges Eigentum, Softwarenutzung
- Die gelieferten Waren können Patent-, Marken-, Urheber-, Musterrechten und anderen Rechten
des Lieferers oder auch Dritter unterliegen.
- Es werden dem Besteller durch den Lieferer keine gewerblichen Schutz- und/oder Nutzungsrechte
eingeräumt, bis auf die Rechte, die für die Verwendung der gelieferten Waren im gewöhnlichen
Geschäftsgang eines Endkunden erforderlich sind. Urheberrechtliche Nutzungsrechte werden in
diesem Zusammenhang als einfache Nutzungsrechte eingeräumt.
- Eigentums- und Urheberrechte an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – verbleiben mit Ausnahme
von Ziff. XIII. 2. beim Lieferer; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software
auf mehr als einem System ist untersagt.
- Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen
oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
- Soweit im Lieferumfang Drittsoftware enthalten ist, gehen die jeweiligen Lizenzbedingungen für
Drittsoftware den Bestimmungen der Ziff. XIII. 4.-6. vor.
XIV. Geheimhaltung
- Die Vertragsparteien verpflichten sich über alle ihr im Rahmen der Tätigkeit für die jeweils andere
Partei zur Kenntnis gelangten vertraulichen Fakten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, gegenüber anderen Parteien strengstes Stillschweigen zu bewahren und
diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen
nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern der Parteien, sofern
die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dient.
- In Zweifelsfällen ist jede Partei verpflichtet, die jeweils andere vor einer solchen Weitergabe um
Zustimmung zu bitten.
- Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Tatsachen, die nachweislich offenkundig
sind oder zum bekannten Stand der Technik gehören oder der jeweiligen Partei schon vor Bekanntgabe durch die andere Partei zur Kenntnis gelangt waren oder nach der Bekanntgabe durch
die andere Partei nochmals durch Dritte, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der
Partei unterlagen, mitgeteilt worden sind.
- Der Lieferer verpflichtet sich insbesondere, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
- Datensicherung, Datenschutz
- Der Besteller ist für eine regelmäßige Datensicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom
Lieferer verschuldeten Datenverlust haftet der Lieferer deshalb ausschließlich für die Kosten der
Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die
Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten
verloren gegangen wären.
- Personenbezogene Daten des Bestellers werden vom Lieferer grundsätzlich nur erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Bestellers erfolgt nur, soweit eine
Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Rechtsgrundlage für die vorgenannte Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO.
- Der Lieferer ist berechtigt, die Daten des Bestellers an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies
zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Erfüllung dieses Vertrags (z.B. für Versand, Rechnungsstellung) gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO oder zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist.
- Ergänzend wird für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere beim Besuch der
Unternehmenswebsite des Lieferers sowie bei Bestellungen im Webshop, auf die Datenschutzhinweise unter www.relo-verdichter.de verwiesen.
XVI. Schlussbestimmungen
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
- In internationalen Rechtsbeziehungen, d.h. wenn der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist der Lieferer ergänzend zu Ziff. 2 berechtigt, vor einem Schiedsgericht
in Stuttgart nach der Schiedsordnung der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart unter
Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges Klage zu erheben.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist dem Lieferer gegenüber
nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers wirksam.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare
Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.